Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „TatzenLiebe“ 

1.2 Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „TatzenLiebe e.V.“ 

1.3 Er hat seinen Sitz in Altdorf. 

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Zielsetzung

2.1 Zweck des Vereins ist es in Not geratenen Tieren national und international zu helfen. 

2.2 Der Verein unterstützt im In- und Ausland Tierheime, Privatinitiativen und andere Vereine, indem er hilft ein Zuhause für in Not geratene Tiere zu finden. Der Verein ist Mittler zwischen Tierheim und Interessent.

2.3 Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die gesamte Tierwelt, sowohl Haustiere als auch freilebende Tiere, mit dem Schwerpunkt „Katzen“. 

2.4 Der Verein fördert den Tierschutzgedanken durch Aufklärung und Hilfestellung, jede Tiermisshandlung zu verhüten und die strafrechtliche Verfolgung zu veranlassen. 

2.5 Ziel des Vereins ist eine Verbesserung der Qualität von Tierheimen und Tierschutzprojekten im In- und Ausland, um den Tieren eine artgerechte Haltung und eine bessere Unterbringung zu ermöglichen. Dies kann durch finanzielle Unterstützung (z.B. Umbaumaßnahmen, Medizinische Versorgung, ...)‘ Sachspenden, Aufklärung und Verhütung von Tierquälerei erfolgen. 

2.6 Der Verein finanziert sich selbst und bleibt von politischen Einflüssen unberührt.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. 

3.2 Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Hauptamtliche Geschäftsführer und! oder unverzichtbare Helfer angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 4 Mitglieder

4.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu verwirklichen.

4.2 Vorrausetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. 

4.3 Über die Aufnahme eines Mitgliedes! Fördermitgliedes entscheidet der Vorstand, nachdem der Antrag schriftlich eingegangen ist nach eigenem Ermessen. 

4.4 Auf Wunsch des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. 

4.5 Die Rechte der Mitglieder und Fördermitglieder gestalten sich wie folgt: Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, kein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben kein Antragsrecht, können sich aber beratend beteiligen. Sie unterstützen den Verein vor allem durch Mitgliedsbeiträge. 

4.6 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Austritt vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Geschäftsjahres. Der Ausschluss kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied/Frdermitglied wiederholt gegen Satzung bzw. die Interessen des Vereins verstoßen hat, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen. Ferner kann ein Ausschluss erfolgen, wenn ein Mitglied! Fördermitglied auch nach Mahnung den Beitrag nur teilweise oder gar nicht gezahlt hat. 

4.7 Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 01. des Monates im Voraus fällig.

§ 5 Vorstand 

5.1 Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.

5.2 Der Vorstand wird von seinen Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

5.3 Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit, der abgegebenen und gültigen Stimmen, gefasst.

5.4 Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus, mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

5.5 Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten, welche nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen darf.

5.6 Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.

5.7 Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte satzungsgemäß bzw. nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung durch.

5.8 Er bereitet die Mitgliederversammlung und andere Veranstaltungen des Vereins vor.

5.9 Der gesetzliche Vorstand besteht aus: Dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Erster und zweiter Vorsitzender sind jeweils allein für die Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung oder in Absprache mit dem ersten Vorsitzenden handeln.
 

§ 6 Mitgliederversammlung 

6.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand lädt hierzu zwei Wochen im Voraus ein.

6.2 Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht entgegen.

6.3 Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr.

6.4 Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt.

6.5 Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

6.6 Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

6.7 Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

6.8 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

6.9 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6.10 Der Vorstand muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält, oder ein neuer Vereinsvorstand gewählt werden muss.

6.11 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

6.12 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

6.13 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handheben, es sei denn, eine Geheimabstimmung wurde beantragt. Die Stimmabgabe würde durch Zettel erfolgen.

6.14 Für eine Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 75% der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins muss Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder durch Handheben ausgesprochen worden sein.
Die Vereinsauflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dies muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung vermerkt sein, welche laut Satzung zwei Wochen zuvor angekündigt werden muss.

6.15 Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand unter Angabe von Gründen zu richten.

6.16 Die Mitgliederversammlungen können online per Videokonferenz abgehalten werden.
 

§ 7 Revision 

7.1 Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

7.2 Mindestens ein Rechnungsprüfer muss die Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß durchführen zu können. Ist dies nicht der Fall, kann ein Steuerberater diese Aufgabe übernehmen

7.3 Der Revisor/ die Revisorin berichten in der jährlichen Mitgliederversammlung über die durchgeführten Prüfungen. Die Prüfungen werden schriftlich festgehalten.

7.4 Sollte ein Steuerberater die Prüfung durchführen, so muss ein Nachweis bei der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

7.5 Der Revisor/ die Revisorin und/ oder der Steuerberater dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
 

§ 8 Auflösung des Vereins 

8.1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
 

§ 9 Haftungsausschluss 

9.1 Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied durch Besuch von Veranstaltungen des Vereins oder durch Benutzung von Einrichtungen, die dem Verein gehören, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, die für den Verein tätig ist, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.